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D I G I T A L E   A U F B E W A H R U N G

Seit dem 1. Juli 2011 sind Papier- und digitalisierte Belege steuerrechtlich gleichgestellt. Dies gilt auch die Archivierung von Belegen. Das hat nicht nur den Vorteil, dass man einen schnelleren und einfacheren Zugriff auf diese Belege hat, sondern auch, dass man unnötige Raum- und Lagerkosten beseitigt.

 

Diese Erleichterungen sind jedoch an eine Reihe von Vorkehrungen und Verfahrensdokumentationen dazu gebunden.

 

Die Aufbewahrung digitaler Belege ist in den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) geregelt.

 

Diese bedürfen sicherlich einiger „Übersetzung“ und lassen an der einen oder anderen Stelle auch Raum für Interpretationen.

Wir unterstützen Sie bei dem Verständnis dafür und der Erstellung geforderten „Verfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inklusive der Vernichtung der Papierbelege“.

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